4. Gegen diesen Gesamtentscheid reichte die Beschwerdeführerin am 28. November 2016 eine als Einsprache betitelte Eingabe bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Darin kritisiert die Beschwerdeführerin den Entscheid der Vorinstanz in mehreren Punkten (mangelhafter Situationsplan, Nichteinhalten des Grünflächenanteils und Unterschreitung des Strassenabstands). Sinngemäss beantragt sie damit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags.