Dafür müsse die Bauherrschaft ein begründetes Ausnahmegesuch nachreichen und die genaue Lage der minimalen Grünfläche nachweisen.3 Am 12. Juni 2014 führte das Regierungsstatthalteramt eine Einigungsverhandlung mit Begehung des Baugrundstücks durch. Dabei ergab sich, dass die Grünflächenberechnung der Beschwerdegegner nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Die im südwestlichen Bereich der Bauparzelle ausgewiesene Grünfläche wurde von der benachbarten H.________ AG als Abstellfläche genutzt.4 Das Regierungsstatthalteramt sistierte in der Folge das Verfahren zunächst informell.