1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Stadt Biel/Bienne vom 17. Oktober 2016 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 25. Mai 2016 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;