c) Im vorliegenden Fall erfüllt der Parkplatz des Bauvorhabens die Anforderungen an eine sichere Baute nicht. Er ist entsprechend nicht bewilligungsfähig. Der Einmündung auf den G.________weg kann mangels Verkehrssicherheit zudem keine Strassenanschlussbewilligung erteilt werden. Da dem Bauvorhaben damit der erforderliche Abstellplatz fehlt, erweist es sich insgesamt als nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 9. Kosten