a) Gemäss Art. 51 BauV ist pro Wohnung mindestens ein Abstellplatz für ein Motorfahrzeug zu errichten. Die Baubewilligungsbehörde kann den Bauherrn zwar von der Erfüllung der Parkplatzpflicht befreien, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die verlangte Abstellfläche weder auf seinem Baugrundstück noch im Umkreis von 300 m bereitzustellen vermag (Art. 55 BauV). Die Befreiung kann allerdings nur auf entsprechendes Gesuch der Bauherrschaft erfolgen, insbesondere da sie allenfalls mit einer Ersatzabgabe gemäss Art. 56 BauV verbunden ist.