f) Der OIK III hat die Situation vor Ort am 17. Januar 2017 besichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er als Fachbehörde die Verhältnisse unkorrekt eingeschätzt haben sollte. Daher erübrigt sich ein Augenschein durch das Rechtsamt. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdegegner wird abgewiesen. 8. Auswirkungen und übrige Rügen