Soweit die Beschwerdegegner mit dem Hinweis, es gebe am G.________weg und in der Stadt Biel vergleichbare Situationen wie der von ihnen geplante Parkplatz, ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen wollen, sei dieser Argumentation entgegengehalten, dass ein grosses öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit besteht. Auch wenn die übrigen Voraussetzungen allenfalls erfüllt wären, stünde dieses einer Gleichbehandlung im Unrecht entgegen. 17 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1). RA Nr. 110/2016/169 13