Die Stadt Biel macht schliesslich geltend, die VSS-Normen seien eingehalten, begründet dies aber nicht. Sie verweist zudem auf ein anderes Parkplatzvorhaben an der K.________strasse, dem der OIK III unter Auflagen zugestimmt habe, obwohl diese Strasse sehr viel gefährlicher sei. Dieser Vergleich ist allerdings für den vorliegenden Fall irrelevant, da bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit immer die konkrete Situation massgebend ist. Die beiden Vorhaben sind zudem nicht vergleichbar, ging es doch an der K.________strasse um einen Längsparkplatz in einem Bereich ohne Vorgärten.