Allerdings umfasst vorliegend das freizuhaltende Sichtfeld einen Bereich des Vorgartens der Beschwerdeführerin, der deutlich hinter den Abstandsbereich von 0.5 m für Pflanzen reicht. Da die Vorgartenbereiche zudem ein höheres Niveau haben als die Strasse, befinden sich auch Pflanzen, die nicht sehr hoch wachsen, rasch im freizuhaltenden Bereich zwischen 0.6 m und 3 m.