Die Beschwerdegegner kritisieren weiter, dass die Fachstelle die vorhandenen Bepflanzungen als Sichthindernisse erwähnt. Sie machen geltend, entlang von öffentlichen Strassen müssten Hecken und Sträucher bis zu einer Höhe von 1.2 m einen Strassenabstand von 0.5 m einhalten und höhere Hecken und Sträucher seien um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen. Dies könne von der Stadt durchgesetzt werden. Die von den Beschwerdegegnern genannten Abstände sind korrekt (Art. 57 Abs. 2 SV17 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 SV). Allerdings umfasst vorliegend das freizuhaltende Sichtfeld einen Bereich des Vorgartens der Beschwerdeführerin, der deutlich hinter den Abstandsbereich von 0.5 m für Pflanzen reicht.