Die Fachstelle ging für das Vorwärtshinausfahren von einer notwendigen Knotensichtweite von 20 m aus. Dies entspricht gemäss VSS-Norm SN 640 273a dem Minimum bei einer Geschwindigkeit von RA Nr. 110/2016/169 12 30 km/h und gilt für untergeordnete Strassentypen wie Quartiererschliessungsstrassen. Bei stärker befahrenen Strassen oder höheren Fahrgeschwindigkeiten müssten die Knotensichtweiten grösser sein. Die Fachstelle hat auch zu Recht ausgeführt, dass beim Rückwärtshinausfahren eine Vergrösserung des freizuhaltenden Sichtfeldes notwendig ist.