Der G.________weg sei entgegen der Auffassung der Fachstelle nicht eine Verbindungsstrasse nach Brügg, sondern nur eine siedlungsorientierte Quartierdetailerschliessungsstrasse mit weniger als 1'000 Fahrten pro Tag. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner und der Stadt Biel ist die Fachstelle allerdings nicht von höherer Fahrgeschwindigkeit oder einer sehr stark befahrenen Strasse ausgegangen, sondern hat die tatsächliche Situation richtig gewürdigt. Die Fachstelle ging für das Vorwärtshinausfahren von einer notwendigen Knotensichtweite von 20 m aus.