e) Die Ausführungen der Beschwerdegegner und der Stadt Biel vermögen daran nichts zu ändern: Beide machen geltend, der OIK III habe zu wenig berücksichtigt, dass es sich beim G.________weg nicht um eine stark befahrene Strasse handle und die Fahrgeschwindigkeit gering sei. Der G.________weg sei entgegen der Auffassung der Fachstelle nicht eine Verbindungsstrasse nach Brügg, sondern nur eine siedlungsorientierte Quartierdetailerschliessungsstrasse mit weniger als 1'000 Fahrten pro Tag.