Hinsichtlich des geplanten Parkplatzes kommt der OIK III zum Schluss, er könne aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht bewilligt werden. Die minimal erforderliche Knotensichtweite von 20 m beim Vorwärtsfahren auf die Strasse könne bei den vorliegenden Verhältnissen nicht eingehalten werden. Beim Rückwärtshinausfahren sei die Ausfahrt auf den G.________weg ein "Blindflug". Der Parkplatz führe zudem zu weiteren Problemen: Einerseits behindere ein auf dem Parkplatz parkiertes Auto die Sicht für Fahrzeuge, die aus der bestehenden Ausfahrt ausfahren, beträchtlich. Andererseits werde RA Nr. 110/2016/169 11