die wie vorliegend auf eine Strasse mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h führt, muss 20 m bis 35 m betragen. Der untere Wert von 20 m gilt für untergeordnete Strassentypen wie Quartiererschliessungsstrassen. Sichtweiten zwischen dem unteren und dem oberen Wert gelten für übergeordnete Strassentypen wie Hauptverkehrsstrassen. Der obere Wert von 35 m gilt für übergeordnete Strassen, wenn zusätzlich ungünstige Verhältnisse vorliegen. Die Beobachtungsdistanz, das heisst die Distanz vom Fahrzeuglenker zum Fahrbahnrand, soll innerorts bei Neuanlagen 3 m betragen.