b) Bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherheit bei einem Strassenanschluss gewährt ist, sind gemäss Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 BauV die VSS-Normen heranzuziehen. Gemäss der Norm SN 640 273a wird anhand der Parameter Beobachtungsdistanz und Knotensichtweite ein Sichtfeld definiert, das in einem Bereich zwischen 0.6 m und 3 m über dem Boden von allen Hindernissen frei sein muss. Die Knotensichtweite bei einer Ausfahrt, 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 21 N. 7; VGE 2014/163 vom 2. September 2015, E. 3.2. RA Nr. 110/2016/169 10