a) Die Liegenschaft der Beschwerdegegner ist bisher über eine Garagenzufahrt, die für die Liegenschaften G.________weg 12 und G.________weg 14 erstellt wurde, an die Gemeindestrasse angeschlossen. Mit dem neu geplanten Parkplatz vor der Nordfassade des Gebäudes, der künftig anstelle der bestehenden Garage im Untergeschoss für das Abstellen von Autos genutzt werden soll, wird der Strassenanschluss der Parzelle der Beschwerdegegner verändert bzw. ein neuer Anschluss geplant. Dafür bedarf es nach Art. 85 SG einer Bewilligung der zuständigen Strassenaufsichtsbehörde.