Der geplante Parkplatz hält die minimale Länge gemäss VSS-Norm SN 640 291a ein, ragt damit aber 0.2 m in die freizuhaltende lichte Breite gemäss Art. 83 SG. Er kann daher nicht bewilligt werden. Unerheblich ist, ob die Beschwerdegegner zurzeit ein Fahrzeug besitzen, welches abgestellt werden könnte, ohne das Lichtraumprofil zu tangieren. Ein Parkplatz wird nicht für ein bestimmtes Fahrzeug bewilligt, sondern als eine Anlage mit konkreten Massen, die auch bei künftigen Nutzungen mit anderen Fahrzeugen verkehrssicher sein muss. 7. Strassenanschlussbewilligung und Verkehrssicherheit