Zu den Abmessungen von Parkplätzen enthält das kantonale Baurecht keine Bestimmung. Art. 21 Abs. 1 BauG verlangt jedoch, dass Bauten und Anlagen so zu erstellen sind, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Dabei sind gemäss Art. 57 Abs. 1 BauV15 bei der Erstellung von Bauten und Anlagen die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Dazu gehören auch die Normen des Schweizerischen Verbandes der 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 19; VGE 2012/230 vom 30. Mai 2013, E. 3.2. 15 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). RA Nr. 110/2016/169 9