Das geplante Parkfeld reicht bis an den Fahrbahnrand des G.________wegs und hält daher das Lichtraumprofil nicht ein. Die Beschwerdegegner machen diesbezüglich allerdings geltend, sie besässen aktuell ein Auto mit einer Länge von 4.565 m. Dieses könne problemlos abgestellt werden, ohne das Lichtraumprofil zu tangieren. Zudem seien auch grössere Personenwagen nicht länger als rund 4.8 m. Auch beim Abstellen eines solchen Autos könne vorliegend das Lichtraumprofil eingehalten werden.