Lichtraumprofil seitlich zum Fahrbahnrand von 0.5 m dient der Verkehrssicherheit und ist in jedem Fall einzuhalten.14 Die Gemeinden verfügen daher im Bereich der lichten Breite nicht über ihnen zustehende Gemeindeautonomie. Unabhängig von allfälligen kommunalen Vorschriften haben Bauten und Anlagen daher immer die lichte Breite, das heisst einen Abstand von mindestens 0.5 m zum Fahrbahnrand einzuhalten.