d) Neben dem Strassenabstand sieht das kantonale Strassengesetz aber zusätzlich Vorschriften für den Freihalteraum über der Strasse inklusive des zum Fahrbahnrand seitlichen Raums vor (Lichtraumprofil). Gemäss Art. 83 Abs. 1 SG ist der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen einschliesslich des seitlichen Raums zum Fahrbahnrand (lichte Breite) bis auf eine Höhe von mindestens 4.5 m freizuhalten. Die lichte Breite ist auf einer Breite von 0.5 m freizuhalten (Art. 83 Abs. 3 SG). Im Gegensatz zum Strassenabstand sieht das kantonale Gesetz beim Lichtraumprofil keinen Vorbehalt für abweichende Gemeindevorschriften vor und Ausnahmen sind nicht möglich. Das