Dies bedeutet, dass bei Umbauten oder Erweiterungen von bestehenden Gebäuden nur Abstellplätze zu schaffen sind, wenn es einen Mehrbedarf gibt. Umbauten oder Erweiterungen können nur dann zum Anlass genommen werden, die Behebung eines bisherigen Defizits an Abstellplätzen zu verlangen, wenn die Voraussetzungen der nachträglichen Parkplatzpflicht erfüllt sind, d.h. wenn es die Verhältnisse erlauben und die Kosten zumutbar sind. 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34 N. 20; VGE 2012/2008 vom 31. Januar 2013 E. 2.4. RA Nr. 110/2016/169 7