b) Wird durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu erstellen (Art. 16 BauG). Dies bedeutet, dass bei Umbauten oder Erweiterungen von bestehenden Gebäuden nur Abstellplätze zu schaffen sind, wenn es einen Mehrbedarf gibt.