a) Die Beschwerdeführerin rügt, auf den Baugesuchsplänen sei nicht ersichtlich, wo die gemäss Bauverordnung erforderlichen Abstellplätze für Fahr- und Motorfahrräder erstellt werden sollen. Entgegen den Ausführungen der Stadt Biel, könne sich die Bauherrschaft auf Grund des Erweiterungsbaus nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Die Beschwerdegegner entgegnen, sie müssten keine neuen Abstellplätze errichten, da keine zusätzliche Wohnung geschaffen werde. Zudem hätten sie im neu geplanten Keller genügend Platz, um Fahrräder abzustellen.