b) Die Gesuchstellenden haben mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen (Art. 16 Abs. 1 BewD8). Die Profilierungspflicht soll sicherstellen, dass interessierte Personen vom Bauvorhaben Kenntnis erhalten und sich vom Bauvorhaben ein Bild machen können (Publizitätswirkung). Sie soll insbesondere Einspracheberechtigte vor einem Rechtsverlust bewahren.9 Aus der Profilierung müssen die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen im Gelände, nicht aber sämtliche Einzelheiten der geplanten Baute ersichtlich sein. Für Letzteres ist allenfalls eine Einsichtnahme in die Akten nötig. Wer