4. Genügende Profilierung a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die gestellten Bauprofile stimmten nicht mit den Angaben im Baugesuch überein. So sei beispielsweise auch nach Konsultation der Gesuchsunterlagen unklar geblieben, was mit einem Bauprofil, das sich ca. zwei Meter von der Gartenmauer entfernt im Gartenbereich der Liegenschaft befinde, angezeigt werden soll. Die Vorinstanz habe dazu nur festgehalten, im Garten sei der Verschiebung eines Profils zugestimmt worden, da es sonst an den Standort eines Strauchs zu stehen gekommen wäre. Es lägen im vorliegenden Fall allerdings keine wichtigen Gründe vor, die Erleichterungen für die Profilierung rechtfertigten.