a) Die Beschwerdeführerin rügt, 2012 seien zahlreiche Umbauarbeiten im Gebäude der Beschwerdegegner durchgeführt worden. Beispielsweise sei das Cheminée herausgebrochen und durch einen Schwedenofen ersetzt worden. Zudem sei ein offener Durchgang zwischen Küche und Wohnzimmer realisiert worden. Diese Veränderungen seien in den vorhandenen Plänen nicht ersichtlich. Die Pläne stimmten daher nicht mit dem Ist-Zustand überein. 7 BGE 134 I 83 E. 4.1; BVR 2013 S. 443, E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen