Die Stadt Biel hat damit dargelegt, weshalb sie die Auffassung vertritt, dass ein Schalldämmnachweis nicht erforderlich sei. Sie hat auch aufgezeigt, weshalb nach ihrer Beurteilung keine erhöhten Anforderungen an den Schallschutz bestehen. Die Stadt Biel hat sich dementsprechend genügend mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihren Entscheid ausreichend begründet. Sie hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. 3. Baugesuchsunterlagen