2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 15. November 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheides vom 17. Oktober 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie macht insbesondere geltend, bei einem Doppeleinfamilienhaus seien erhöhte Anforderungen an die Schalldämmung einzuhalten, deshalb sei ein Gutachten zum Schallschutz einzuholen. Weiter macht sie geltend, die Bauprofile entsprächen nicht den Angaben im Baugesuch, es sei unklar, ob genügend Fahrradabstellplätze vorgesehen seien und beim neuen Parkplatz würden die erforderlichen Sichtbermen nicht eingehalten.