Sie gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit den Beschwerdegegnern die Parteikosten von Fr. 2'479.90 zu ersetzen. 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/166 9 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Vechigen vom 3. Oktober 2016 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.