f) Zusammenfassend verstösst das strittige Bauvorhaben gegen Ziff. 6 und 8 SBV und kann nicht bewilligt werden. Die Beschwerde ist daher unabhängig von der umstrittenen 8 Vgl. die mit der Beschwerde vom 10. November 2016 eingereichten Fotos des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilage 20) RA Nr. 110/2016/166 8 Frage des Grenzabstandes bzw. der dienstbarkeitsrechtlichen Verhältnisse abzuweisen und der Bauabschlag ist zu bestätigen. 4. Kosten