Auch die vom Beschwerdeführer herangezogene Ziff. 6 SBV erlaubt ausschliesslich das Erstellen zusammengebauter Einfamilienhäuser "in Form von Terrassenhäusern" mit vier talwärts orientierten Baustufen. Mit der Überbauung des Terrasseneinschnitts bestünde indes gerade kein Terrassenhaus mehr im Sinne von Ziff. 6 SBV und auch die vorgesehenen Baustufen wären optisch nicht mehr ersichtlich. Weiter stellt sich aufgrund der Wohnraumerweiterung die Frage, ob das Bauprojekt hinsichtlich der zulässigen Nutzungsintensität bewilligungsfähig ist (vgl. Art. 4 SBV). Angesichts der vorstehenden Ausführungen braucht diese Frage indes nicht geklärt zu werden.