Wintergarten auf der westlichen Terrasse des Beschwerdeführers – unabhängig von einem allfälligen Abbruch – nichts: Dieser erstreckt sich nicht über die ganze westliche Terrasse und ist überdies blickdurchlässig, so dass der Dachterrasseneinschnitt von aussen ohne weiteres erkennbar ist.8 Die geplante Wohnraumerweiterung hätte demgegenüber die Überbauung der gesamten westlichen Terrasse und damit die Aufhebung des Terrasseneinschnitts zur Folge. Das Bauvorhaben lässt sich somit nicht mit der Gestaltungsvorschrift von Ziff. 8 SBV vereinbaren. Auch die vom Beschwerdeführer herangezogene Ziff.