e) Gestützt auf Ziff. 6 SBV durften bzw. mussten im Plangebiet zusammengebaute Terrassenhäuser erstellt werden. Ob sich aus dieser Bestimmung auch eine Sonderregelung zum Grenzabstand ableiten lässt, kann offen bleiben. Dem Bauvorhaben stehen andere Vorgaben entgegen: Die Gebäudedächer der Liegenschaften der Parteien haben laut Ziff. 8 SBV einen als Terrasse ausgebildeten Einschnitt aufzuweisen. Obwohl in der Vergangenheit offenbar bereits mehrere bauliche Änderungen am Gebäude des Beschwerdeführers vorgenommen wurden, ist der von Ziff. 8 SBV verlangte Terrasseneinschnitt optisch nach wie vor wahrnehmbar. Daran ändert auch der