Baustufen gebaut werden dürfen. Daneben stellen die Sonderbauvorschriften zahlreiche weitere Anforderungen an Bauten im Perimeter der ÜO: Namentlich regeln sie die maximale Höhe der einzelnen Gebäude und der Terrassenüberbauung, legen die Ausnützungsziffer auf 0.4 fest und enthalten verschiedene Gestaltungsvorschriften. So müssen die Terrassenhäuser gemäss Ziff. 8 Bst. a SBV eine pultförmige Dachgestaltung, mit, pro Haus, als Terrasse ausgebildetem Einschnitt aufweisen.