d) Die Gebäude der Parteien befinden sich unbestrittenermassen im Geltungsbereich sowohl des Überbauungs- als auch des Gestaltungsplans der ÜO, womit sämtliche Bestimmungen der Sonderbauvorschriften anwendbar sind. Die vom Beschwerdeführer zitierte Ziff. 6 SBV hält fest, dass im Plangebiet je zwei zusammengebaute Einfamilienhäuser in der Form von Terrassenhäusern mit vier talwärts orientierten RA Nr. 110/2016/166 7