Die ÜO regle die Überbauung damit abweichend von den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen, weshalb die Grenzabstände des Baureglements nicht anwendbar seien. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, selbst wenn die öffentlich-rechtlichen Grenzabstände Anwendung finden würden, sei das Bauvorhaben aufgrund des dienstbarkeitsrechtlich eingeräumten Grenzanbaurechts dennoch zulässig.