c) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Anwendung der Grenzabstandsvorschriften gemäss Baureglement ausgegangen. Zur Begründung beruft er sich zunächst auf Ziff. 6 der Sonderbauvorschriften zur ÜO (SBV), welche zusammengebaute Einfamilienhäuser ausdrücklich erlaube. Die ÜO regle die Überbauung damit abweichend von den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen, weshalb die Grenzabstände des Baureglements nicht anwendbar seien.