b) Wie dargelegt, hatte diese Abparzellierung nach Ansicht der Vorinstanz zur Folge, dass neue Bauten und Anlagen, die in ihrer Ausdehnung den Umfang des zusammengebauten Bauvolumens überschreiten, die öffentlich-rechtlichen Grenzabstände gemäss Baureglement einzuhalten hätten. Weil das Bauvorhaben aus Sicht der Vorinstanz eine Erweiterung des Volumens darstellt, sei es nicht vom Grenzanbaurecht erfasst und daher müsse gemäss Art. 8 Abs. 3 GBR ein ausdrückliches Näherbaurecht des Nachbarn vorliegen.