Die damals gezogene und heute noch gültige Grundstücksgrenze verläuft genau entlang der zusammengebauten Terrassenhäuser. Mit der Parzellierung räumten sich die damaligen Kaufvertragsparteien zudem ein gegenseitiges, im Grundbuch eingetragenes Grenzanbaurecht ein für die Parzellen Nr. G.________ und H.________ (vgl. Ziff. I. und Ziff. III. c/2 des Nachtrags vom 1. November 1978 zum Kaufvertrag vom 4. August 1978).