Im Jahr 1978 veräusserten die Bauherren der zusammengebauten Terrassenhäuser das Einfamilienhaus F.________ weg 15a dem Rechtsvorgänger des heutigen Beschwerdeführers. Mit dem Verkauf erfolgte zugleich eine Abparzellierung der Stammparzelle Vechigen Grundbuchblatt Nr. G.________. Das Gebäude F.________ weg 15b wurde dem neu parzellierten Grundstück Nr. H.________ zugewiesen, während das Haus F.________ weg 15a auf der Parzelle Nr. G.________ verblieb. Die damals gezogene und heute noch gültige Grundstücksgrenze verläuft genau entlang der zusammengebauten Terrassenhäuser.