d) Die Vorinstanz setzte sich zwar nicht mit jedem einzelnen Argument des Beschwerdeführers auseinander, legte mit den vorgenannten Ausführungen aber die aus ihrer Sicht wesentlichen Umstände genügend dar. Die Sach- und Rechtslage, von welcher die Vor-instanz ausging, ist zumindest im Ergebnis ohne weiteres erkennbar. Die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides ermöglichte es dem Beschwerdeführer denn auch, diesen sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist daher der Begründungspflicht genügend nachgekommen und hat den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 3. Wohnraumerweiterung auf der westlichen Terrasse