Die geplante Wohnraumerweiterung gehe zudem über das dienstbarkeitsrechtlich eingeräumte Grenzanbaurecht hinaus, weil mit dem strittigen Bauvorhaben eine Ausdehnung des Bauvolumens einhergehe. Da kein Näherbaurecht vorliege, könne die Baubewilligung somit nicht erteilt werden.