c) Die Vorinstanz begründete den teilweisen Bauabschlag in Ziff. 2.8. ihres Entscheids damit, dass nach Erstellung der zusammengebauten Einfamilienhäuser F.________ weg 15a und 15b eine Neuparzellierung erfolgt sei und die Häuser unterschiedlichen Grundstücken zugewiesen worden seien. Neue Bauten und Anlagen hätten demnach die ordentlichen Grenzabstände gemäss Baureglement einzuhalten. Die geplante Wohnraumerweiterung gehe zudem über das dienstbarkeitsrechtlich eingeräumte Grenzanbaurecht hinaus, weil mit dem strittigen Bauvorhaben eine Ausdehnung des Bauvolumens einhergehe.