c) Vorliegend angefochten und damit Streitgegenstand ist einzig Ziff. 3.2. des vorinstanzlichen Bauentscheids vom 3. Oktober 2016. 2. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht bzw. nicht genügend mit dem im Grundbuch eingetragenen Grenzanbaurecht auseinandergesetzt habe und nicht erläutert habe, wieso das Bauvorhaben nicht vom Grenzanbaurecht umfasst sei. Die Vorinstanz sei damit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.