7. Die Beschwerdegegner und die Vorinstanz erhoben keine Einwände gegen den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers. Die BVE hielt in der Folge mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 fest, dass die unangefochten gebliebene Ziff. 3.1. des vorinstanzlichen Bauentscheids in Rechtskraft erwachsen ist. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/166 4 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen