6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 im Wesentlichen auf den angefochtenen Bauentscheid, ohne einen Antrag zu stellen. Die Beschwerdegegner beantragen in der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.