Mittels Verfahrensantrag verlangte der Beschwerdeführer zudem, die BVE solle in einer Zwischenverfügung die Rechtskraft von Ziff. 3.1. des vorinstanzlichen Entscheids festhalten (Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Wintergartens an der Westseite des Gebäudes sowie zur Sanierung und Erneuerung der Gebäudehülle).