4. Mit Bauentscheid vom 3. Oktober 2016 bewilligte die Vorinstanz die Sanierung und Erneuerung der Gebäudehülle sowie den Abbruch des bestehenden Wintergartens auf der Westseite des Gebäudes. Demgegenüber erteilte sie für die Wohnraumerweiterung auf der westlichen Terrasse entlang der gemeinsamen nachbarlichen Grundstücksgrenze den Bauabschlag. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, das Bauvorhaben gehe über das bestehende dienstbarkeitsrechtliche Grenzanbaurecht hinaus und verletze die Grenzabstandsvorschriften gemäss Baureglement. RA Nr. 110/2016/166 3